Anmeldung und Verteilung Neuzugewanderter

Neuzugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene ab 16 Jahren werden an den Beruflichen Schulen des Rems-Murr-Kreises im Vorbereitungsjahr Arbeit/Beruf zum Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO) beschult. Die Schülerinnen und Schüler erhalten neben dem Sprach- und Fachunterricht auch eine sozialpädagogische Begleitung. Diese Maßnahmen im Rahmen des Bil-dungsganges „VABO“ schaffen die Grundlage für eine gelingende Integration der Neuzugewanderten und decken ebenfalls die Berufsschulpflicht von unter 18-Jährigen ab. 

Die Meldestelle bei der Geschäftsführenden Schulleiterin der Beruflichen Schulen erfasst die Bildungsbedarfe von Schülerinnen und Schülern und koordiniert die Beschulung an den acht Beruflichen Schulen im Rems-Murr-Kreis an den Standorten Backnang, Schorndorf und Waiblingen.

Ab sofort melden sich Schülerinnen und Schüler über den nachfolgenden Link für eine Beschulung im Bildungsgang VABO an:

https://meine-meinung.rems-murr-kreis.de/Anmeldeformular/1669582/p8MF69

 

Hintergrundinformation zur Meldung schulpflichtiger Geflüchteter durch die Meldebehörden

Gemäß § 6 Abs. 2 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Innenministeriums zur Durchsetzung der Schulpflicht vom 1. September 2015 (Az: 31-6601.0/417/2), der Meldeverordnung, melden die Meldebehörden den Pflichtschulen die Daten der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen. Jugendliche ab 15 Jahren werden gemäß dieser Verordnung der zuständigen geschäftsführenden Schulleitung der beruflichen Schulen gemeldet. Damit verbunden ist nicht zwangsläufig eine Zuweisung an eine beruflichn Schule, sondern lediglich die Zuständigkeit zur Überwachung der Schulpflicht. Mit der Meldung der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen ist generell kein Automatismus oder eine Begründung für eine Zuweisung zu einer bestimmten Schulart verbunden. Informationen zur Zuweisung und Steuerung der Aufnahme finden sich in der Rahmeninformation des Kultusministeriums und der dort veröffentlichten Übersicht.

Die Zuweisung von neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler an eine Schule gilt grundsätzlich bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres, weshalb ein unterjähriger Wechsel zwischen allgemeinbildenden Schulen wie auch von allgemeinbildenden an berufliche Schulen grundsätzlich zu vermeiden ist.

 
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